Weitere Entscheidung unten: EuGH, 10.07.2019

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,17116
BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19 (https://dejure.org/2019,17116)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2019 - 1 VR 1.19 (https://dejure.org/2019,17116)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 1 VR 1.19 (https://dejure.org/2019,17116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,17116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 58a Abs. 1 Satz 1; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 80 Abs. 5 und 7
    Abschiebungsanordnung; Ausweisungsrecht; Gefahr; Gefahrenbegriff; Gefährder; Gesamtbild; Interessenabwägung; Islam, jihadistisch; Persönlichkeit; Radikalisierung, ideologische/religiöse; Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; Terrorismus; Türkei; besondere; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung der Abschiebung eines radikal-islamistischen Gefährders in die Türkei; Prüfung des Vorliegens einer "besonderen" Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung der Abschiebung eines radikal-islamistischen Gefährders in die Türkei; Prüfung des Vo...

  • rewis.io

    Stattgebender Eilbeschluss gegen die Abschiebungsanordnung eines radikal-islamistischen Gefährders

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsanordnung; Türkei; Gefährder; Terrorismus; Gefahr; terroristische; besondere; Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; Radikalisierung; ideologische; religiöse; Gefahrenbegriff; Ausweisungsrecht; Islam; jihadistisch; militanter; Jihad; Gesamtbild; ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung der Abschiebung eines radikal-islamistischen Gefährders in die Türkei; Prüfung des Vorliegens einer "besonderen" Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aussetzung der Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 971
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 3.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19
    aa) Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - NVwZ 2017, 1530 Rn. 18).

    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 21).

    Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist es nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 23).

    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 22; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 31).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 25).

    Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 27).

    Ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - in der Gesamtschau schon daraus ergeben, dass ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer sich in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 28).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19
    Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

    dd) Wesentliche Kriterien für die Bestimmung einer "terroristischen Gefahr" können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Union im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3), dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 S. 6) gewonnen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19
    aa) Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - NVwZ 2017, 1530 Rn. 18).
  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 1.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19
    Denn nach der hier im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in Freiheitsrechte des Antragstellers im Falle der Abschiebung einerseits und der Bedeutung der durch § 58a AufenthG geschützten Rechtsgüter bei einem Verbleib des Antragstellers in Deutschland sowie der gesetzgeberischen Entscheidung des grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 58a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) andererseits gebotenen umfassenden Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - BVerwGE 158, 225 Rn. 13) bestehen derzeit auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnismittel - vorbehaltlich einer Neubewertung dieser Erkenntnisse sowie der Erlangung weiterer Erkenntnisse durch weitere Sachaufklärung des Gerichts im Hauptsacheverfahren, infolge der Vorlage neuer Erkenntnisse durch den Antragsgegner oder des weiteren Verhaltens des Antragstellers - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.
  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19
    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.01.2020 - 1 A 3.19

    Bundesverwaltungsgericht hebt Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19
    Am 12. April 2019 hat der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (BVerwG 1 A 3.19 ) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19
    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 22; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 31).
  • BVerfG, 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19
    aa) Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - NVwZ 2017, 1530 Rn. 18).
  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19
    In Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht, kann von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19
    Sie findet auch auf türkische Staatsangehörige Anwendung, denen als Arbeitnehmer und/oder Familienangehörige ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 und/oder Art. 7 ARB 1/80 zusteht (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2021 - 13 ME 166/21

    Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde;

    Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - BVerwG 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2019 - BVerwG 1 VR 1.19 -, NVwZ-RR 2019, 971 - juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 10.3.2020 - 13 ME 30/20 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 14.01.2020 - 1 A 3.19

    Bundesverwaltungsgericht hebt Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als

    Am 12. April 2019 hat der Kläger gegen die Abschiebungsanordnung Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (1 VR 1.19 ).

    Mit Beschluss vom 25. Juni 2019 - 1 VR 1.19 - hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 1 VR 1.19 , den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Ausländerakte.

    Fehlt es an einer ideologisch radikalen Prägung, ist einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Ausländer auch bei drohenden Straftaten von erheblicher Bedeutung mit den Mitteln des Ausweisungsrechts (§§ 53 ff. AufenthG) oder nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zu begegnen; hinzu tritt der Rechtsgüterschutz durch eine konsequente Verfolgung begangener Straftaten (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 1 VR 1.19 - NVwZ-RR 2019, 971 Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2024 - 13 ME 31/24

    Aufenthaltserlaubnis; Beschäftigung; Beschwerde; Erwerbstätigkeit;

    Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - BVerwG 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2019 - BVerwG 1 VR 1.19 -, NVwZ-RR 2019, 971 - juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 10.3.2020 - 13 ME 30/20 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

    Fehlt es an einer ideologisch radikalen Prägung, ist einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Ausländer auch bei drohenden Straftaten von erheblicher Bedeutung mit den Mitteln des Ausweisungsrechts (§§ 53 ff. AufenthG) oder nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zu begegnen; hinzu tritt der Rechtsgüterschutz durch eine konsequente Verfolgung begangener Straftaten (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 1 VR 1.19 - NVwZ-RR 2019, 971 Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 13 ME 234/21

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Corona; Maskenpflicht; Öffentlichkeit;

    Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - BVerwG 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2019 - BVerwG 1 VR 1.19 -, NVwZ-RR 2019, 971 - juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 10.3.2020 - 13 ME 30/20 -, juris Rn. 7).
  • VG Osnabrück, 25.07.2022 - 3 B 104/22

    Corona; einrichtungsbezogene Impfpflicht; Impfung; Tätigkeitsverbot; Zahnarzt

    Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. September 1998 - BVerwG 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 - BVerwG 1 VR 1.19 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 10. März 2020 - 13 ME 30/20 -, juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 10 ME 31/24

    Antragsbefugnis; Dringlichkeitsgründe; Einzahlungslimit; Gefahrenabwehrrecht;

    Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.8.2023 - OVG 1 S 56/23 -, juris Tenor, Rn. 2, 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2022 - 4 A 1444/16 -, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.3.2017 - 13 B 1054/16 -, juris Tenor, Rn. 10 und 73; anders: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.6.2023 - 3 M 24/23 -, juris Tenor und Rn. 105, vgl. insoweit auch VG C-Stadt, Beschluss vom 6.10.2023 - 7 B 210/23 HAL -, juris Rn. 36), wobei der Streitwert in Orientierung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) auf 2.500 EUR halbiert wird, da die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erstrebte Entscheidung die Hauptsache mangels (endgültiger) Kassation der angefochtenen Nebenbestimmungen nicht vorwegnehmen würde (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2021 - 13 ME 299/21 -, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 23.7.2020 - 1 OA 83/20 -, juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3.5.2006 - 5 E 72/06 -, juris Rn. 2; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 174; vgl. aber auch: BVerwG, Beschluss vom 25.6.2019 - 1 VR 1/19 -, juris Rn. 25; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.8.2023 - 3 E 45/23 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2009 - 9 S 1689/09 -, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 13 ME 355/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

    Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - BVerwG 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2019 - BVerwG 1 VR 1.19 -, NVwZ-RR 2019, 971 - juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 10.3.2020 - 13 ME 30/20 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 14.07.2020 - 3 B 218/20

    Erledigung der Hauptsache; Allgemeinverfügung; Corona

    Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11. September 1998 - 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2019 - 1 VR 1.19 -, juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2020 - 13 ME 30/20

    Abschiebungsandrohung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - BVerwG 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.6.2019 - BVerwG 1 VR 1.19 -, NVwZ-RR 2019, 971 - juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2022 - 14 ME 55/22

    Antragsänderung; Beschwerdebegründung; Bestimmtheit; Grundverfügung; unzulässig;

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 ME 97/20

    Allgemeinverfügung; Beschwerde; Schutzmaßnahme, notwendige; vorläufiger

  • VG Wiesbaden, 12.01.2021 - 4 L 893/20

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der

  • VG Greifswald, 15.03.2021 - 3 B 444/21

    Anordnung eines Corona-Tests durch das BAMF

  • OVG Sachsen, 28.07.2020 - 3 B 45/20

    Rücknahme einer Ausbildungsduldung; maßgebliche Sach- und Rechtslage; Vorspiegeln

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2021 - 13 ME 18/21

    Anhörung; Aufenthaltserlaubnis; einstweiliger Rechtsschutz; Fiktion

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2021 - 13 ME 299/21

    Corona; notwendige Schutzmaßnahme; Testobliegenheit; Testpflicht

  • VG Lüneburg, 17.02.2022 - 3 B 7/22

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Covid-19; Covid-19-Pandemie; Einseitige

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 13 ME 143/23

    Abschiebungsandrohung; Ausweisung; Beschwerde; anderer Mitgliedstaat; subsidiärer

  • VG Hannover, 01.07.2020 - 19 B 2910/20

    Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Montenegro

  • VG Greifswald, 13.06.2023 - 3 B 869/23

    Abschiebungsanordnung nach Italien nach Aufnahmestopp

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2019 - C-89/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,19097
EuGH, 10.07.2019 - C-89/18 (https://dejure.org/2019,19097)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-89/18 (https://dejure.org/2019,19097)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-89/18 (https://dejure.org/2019,19097)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,19097) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung von Ehegatten - Neue Beschränkung - Zwingender Grund des Allgemeininteresses - Erfolgreiche Integration - Wirksame Steuerung der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung von Ehegatten - Neue Beschränkung - Zwingender Grund des Allgemeininteresses - Erfolgreiche Integration - Wirksame Steuerung der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    A

    Vorabentscheidungsersuchen - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - Nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme der Ehegatten von Drittstaatsangehörigen, die sich im betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufhalten, im Hoheitsgebiet dieses ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 971
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-89/18
    Es weist allerdings darauf hin, dass der Gerichtshof u. a. in der dem Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), zugrunde liegenden Rechtssache bereits entschieden habe, dass "neue Beschränkungen" im Sinne dieser Bestimmung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses - wie das Ziel, eine erfolgreiche Integration von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat zu gewährleisten - gerechtfertigt sein könnten, soweit sie geeignet seien, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgingen.

    Kann in einem Fall, in dem - grundsätzlich gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßende - "neue Beschränkungen" für den Ehegattennachzug eingeführt werden, die mit dem in den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066), anerkannten Ziel der "erfolgreichen Integration" gerechtfertigt werden, eine Vorschrift wie § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes - der u. a. bedeutet, dass die vorrangige Bedingung für die Familienzusammenführung zwischen einem in Dänemark aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und dessen Ehegatten darin besteht, dass die Verbindung des Ehepaars zu Dänemark enger als die zur Türkei ist - als Vorschrift angesehen werden, die "durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht"?.

    Da die Situation von B, einem ordnungsgemäß in den dänischen Arbeitsmarkt eingegliederten Arbeitnehmer, einen Bezug zu einer wirtschaftlichen Freiheit, hier der Arbeitnehmerfreizügigkeit, aufweist, fällt sie in den Anwendungsbereich von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 36).

    Folglich ist allein auf die Situation des im betreffenden Mitgliedstaat wohnenden türkischen Arbeitnehmers, hier also B, abzustellen, um zu klären, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nach der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 unangewendet zu lassen ist, wenn sie erwiesenermaßen geeignet ist, seine Freiheit zur Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 37).

    Was erstens das Ziel angeht, eine erfolgreiche Integration zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Ziel angesichts der Bedeutung, die Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts beigemessen wird, im Hinblick auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-123/17

    Yön - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-89/18
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung türkischer Arbeitnehmer, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, gegenüber denjenigen verschärft werden, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine neue Beschränkung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann sich nämlich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 61 und 62).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist jedoch eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, verboten, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 dieses Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 7. August 2018, Yön, C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.03.2017 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-89/18
    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens das von der dänischen Regierung geltend gemachte Ziel einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Ziel ein zwingender Grund des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer neuen Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 sein kann (Urteil vom 29. März 2017, Tekdemir, C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 39).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-89/18
    Kann in einem Fall, in dem - grundsätzlich gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßende - "neue Beschränkungen" für den Ehegattennachzug eingeführt werden, die mit dem in den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066), anerkannten Ziel der "erfolgreichen Integration" gerechtfertigt werden, eine Vorschrift wie § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes - der u. a. bedeutet, dass die vorrangige Bedingung für die Familienzusammenführung zwischen einem in Dänemark aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und dessen Ehegatten darin besteht, dass die Verbindung des Ehepaars zu Dänemark enger als die zur Türkei ist - als Vorschrift angesehen werden, die "durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht"?.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-279/21

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - EWG-Assoziierungsabkommen -

    10 Urteile vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38 und 39), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51, 52, 66 und 67), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 53), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 72), und vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31 bis 34 und 45 bis 47).

    11 Urteil vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580).

    12 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56), sowie vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 38).

    16 Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 17. September 2009, Sahin (C-242/06, EU:C:2009:554, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 33), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 25), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 23), und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 19).

    22 Vgl. Urteile vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 40), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 33), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn.72), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31), und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn.23).

    24 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 34), sowie vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 26 und 27).

    28 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 45).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-279/21

    Die dänische Rechtsvorschrift, nach der die Familienzusammenführung zwischen

    (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580).

    Zwar habe der Gerichtshof bereits anerkannt, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könne (Urteile vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56, sowie vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 34).

    Insbesondere hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung mit türkischen Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, gegenüber denjenigen verschärft werden, die galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine "neue Beschränkung" der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 28, und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet, C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 20).

    Es kann sich nämlich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-379/20

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen

    Die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere stellt nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung türkischer Arbeitnehmer, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, gegenüber denjenigen verschärft werden, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, im Sinne von Art. 13 des Beschlusses eine neue Beschränkung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat dar (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist verboten, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieses Ziel im Hinblick auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (Urteil vom 10. Juli 2019, A, C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht